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   BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78   

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BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78 (https://dejure.org/1979,2006)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1979 - 8 C 21.78 (https://dejure.org/1979,2006)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1979 - 8 C 21.78 (https://dejure.org/1979,2006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Zurückstellung vom Zivildienst - Zivildienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz - Weitgehende Förderung eines Studiums während bestehender Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Zur Frage, ob die im Schutz der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz erreichte weitgehende Förderung eines Studiums eine die Zurückstellung vom Zivildienst (Wehrdienst) rechtfertigende zivildienstbedingte (wehrdienstbedingte) besondere Härte im Sinne der Regelvorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) darstellt (Anschluß an BVerwGE 45, 297).

    Die Antragsfrist beginnt nach der Rechtsprechung in den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG grundsätzlich in dem Augenblick, in dem, wie dem Betroffenen bekannt, die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (BVerwGE 45, 297; 38, 60) [BVerwG 21.04.1971 - V C 77/70].

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 45, 297 (303 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 105.73 -) dargelegt, daß auch die Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG und damit ebenso des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG die Prüfung der Frage verlangen, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt.

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß zu dem im Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1977 festgesetzten Gestellungszeitpunkt, dem 4. April 1977, auf den die Beurteilung abzustellen hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]), das Studium des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG weitgehend gefördert war.

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von diesem im Sommersemester 1974 begonnenen Studium, dessen Dauer das Verwaltungsgericht ersichtlich mit mindestens 8 Semestern angenommen hat, jedenfalls mehr als ein Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151).

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Obwohl der Fall einer Freistellung für den Katastrophenschutz nicht in allen Punkten parallel liegt, ist er nach dem Zweck der Fristvorschriften ebenso zu behandeln: Sind die Voraussetzungen der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (vgl. dazu BVerwGE 54, 240 = BWV 1977, 260 und BVerwGE 55, 280) einmal eingetreten, so kann die Zivildienstbehörde (Wehrersatzbehörde) den Dienstpflichtigen nicht heranziehen, so lange nicht eine dieser Voraussetzungen wieder wegfällt.

    Wie BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ergeben, ist zwar die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz außer an die Anzeige der zuständigen Behörde (§§ 14 Abs. 2 ZDG, 13 a Abs. 2 WPflG) an die drei Voraussetzungen der Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf 10 Jahre, der Zustimmung der zuständigen Behörde und der Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz geknüpft, die nebeneinander gegeben sein müssen; entfällt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so fällt die Freistellung weg.

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Obwohl der Fall einer Freistellung für den Katastrophenschutz nicht in allen Punkten parallel liegt, ist er nach dem Zweck der Fristvorschriften ebenso zu behandeln: Sind die Voraussetzungen der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (vgl. dazu BVerwGE 54, 240 = BWV 1977, 260 und BVerwGE 55, 280) einmal eingetreten, so kann die Zivildienstbehörde (Wehrersatzbehörde) den Dienstpflichtigen nicht heranziehen, so lange nicht eine dieser Voraussetzungen wieder wegfällt.

    Wie BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ergeben, ist zwar die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz außer an die Anzeige der zuständigen Behörde (§§ 14 Abs. 2 ZDG, 13 a Abs. 2 WPflG) an die drei Voraussetzungen der Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf 10 Jahre, der Zustimmung der zuständigen Behörde und der Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz geknüpft, die nebeneinander gegeben sein müssen; entfällt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so fällt die Freistellung weg.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Ein vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellter Katastrophenschutzhelfer ist - sofern er dadurch nicht seine Mitwirkung im Katastrophenschutz in Frage stellt - nicht gehindert, während der Freistellung im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen Zeit zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG oder des § 11 Abs. 4 ZDG führen können (vgl. BVerwGE 34, 273 [275]).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von diesem im Sommersemester 1974 begonnenen Studium, dessen Dauer das Verwaltungsgericht ersichtlich mit mindestens 8 Semestern angenommen hat, jedenfalls mehr als ein Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von diesem im Sommersemester 1974 begonnenen Studium, dessen Dauer das Verwaltungsgericht ersichtlich mit mindestens 8 Semestern angenommen hat, jedenfalls mehr als ein Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von diesem im Sommersemester 1974 begonnenen Studium, dessen Dauer das Verwaltungsgericht ersichtlich mit mindestens 8 Semestern angenommen hat, jedenfalls mehr als ein Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151).
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 63.70

    Fristvorschriften im Hinblick auf einen Zurückstellungsantrag vom Wehrdienst -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Die Antragsfrist beginnt nach der Rechtsprechung in den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG grundsätzlich in dem Augenblick, in dem, wie dem Betroffenen bekannt, die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (BVerwGE 45, 297; 38, 60) [BVerwG 21.04.1971 - V C 77/70].
  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 119.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78
    Trotzdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG 8 C 119.73 - (Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 = BWV 1975, 128; vgl. auch Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG 8 C 68.72 - und Beschluß vom 29. September 1975 - BVerwG 8 C 66.75 -) entschieden, daß für einen Wehrpflichtigen, der wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, hinsichtlich weiterer Zurückstellungsgründe der Lauf der Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG erst mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WPflG beginnt.
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 38.72

    Anfechtung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst durch Zurückstellungsgründe

  • BVerwG, 10.04.1974 - VIII C 68.72

    Erfordernis einer Anhörung des Wehrpflichtigen vor Einberufung zum Wehrdienst -

  • BVerwG, 16.10.1974 - VIII C 105.73

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids - Voraussetzungen der Zurückstellung vom

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit -

    Die Ausschlußfrist beginnt - ebenso wie die gleichartige Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG - in den Fällen, in denen die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts als Zurückstellungsgrund geltend gemacht wird, nicht schon mit Beginn des Ausbildungsabschnitts, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 S. 1 [3]).

    Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen der Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt und der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - a.a.O. [13] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 [3 f.]) können bei einer befristeten Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG neue Umstände, die die künftige Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen betreffen, zu veränderten Planungen führen und müssen daher fristgerecht zur Kenntnis der Behörde gelangen (vgl. auch Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - a.a.O. [3]).

  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 106.84

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Antrag - Fristbeginn

    Richtig geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Fristenlauf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 WPflG voraussetzt (vgl. zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bzw. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG: Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 CB 184.81

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Antrag auf Zurückstellung vom

    Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen der Zurückstellung wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt und der Zivildienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 S. 10 [13] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1 [3 f.]) können bei einer befristeten Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG neue Umstände, die die künftige Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen betreffen, zu veränderten Planungen führen und müssen daher fristgerecht zur Kenntnis der Behörde gelangen (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 119.73 - a.a.O. [13] und vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 -).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 16.80

    Zurückstellung vom Zivildienst - Zurückstellung wegen außergewöhnlicher Härte -

    Denn auch hier wird der Fristbeginn an die Entstehung des Zurückstellungsgrundes geknüpft, zu der, wie allgemein anerkannt, die Kenntnis des Belasteten hinzutreten muß (BVerwGE 38, 60; Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 55.74 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - [Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1]).
  • BVerwG, 09.07.1981 - 8 B 195.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Es ist ferner geklärt, daß solche besonderen Gründe in rechtlich zu mißbilligendem Verhalten des Dienstpflichtigen liegen können (vgl. z.B. BVerwGE 45, 297 [303]; Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 6.76 - [Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9], vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 18.76 -, und vom 1. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 88.75 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 112] für den Wehrdienst; Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - [Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1] für den Zivildienst).
  • BVerwG, 15.06.1981 - 8 B 99.81

    Zurückstellung von der Wehrpflicht - Nichtzulassung der Revision wegen

    Die Kenntnis des Zurückstellungsgrundes ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich in dem Augenblick vorhanden, in dem der Wehrpflichtige weiß, daß seine Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht, der mit der Zurücklegung eines Drittels der Ausbildungszeit eintritt (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - [Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1]).
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